Unfallversicherung
Sportverletzung. Bandscheibenvorfall beim Buckelpistenfahren. Muss die Unfallversicherung bezahlen? Bei Sportverletzungen wird ein Unfall im Rechtssinn nur bejaht, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Ebenfalls kein Unfall im Rechtssinn liegt vor, wenn sich ein für die Ausübung des Sports typisches Gefährdungsrisiko verwirklicht. Die differenzierten Unterscheidungskriterien der Gerichte sind auch für Juristen nicht immer ganz einfach nachzuvollziehen. Beispiele:
- Es wurde bei einem Skifahrer das Vorliegen eines Unfalls bejaht, als dieser im buckligen Gelände auf einer vereisten Stelle ausglitt und danach unkontrolliert auf dem Boden aufschlug.
- Ebenfalls ein Unfall wurde angenommen, als ein Skifahrer ohne Absicht und unkontrolliert über einen Buckel fuhr, abgehoben wurde und in verdrehter Oberkörperhaltung hart auf dem Boden aufschlug.
- Nicht als Unfall akzeptiert bejaht wird jedoch regelmässig der Fall, in dem es beim willentlichen Befahren einer Buckelpiste oder einer Mulde ohne Sturz zum Auftreten eines Bandscheibenvorfalls kommt.
- Bei Stürzen oder Zusammenstössen auf der Piste wird das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors regelmässig bejaht.
Tipp: Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren muss die versicherte Person die Umstände des Unfalls glaubhaft machen. Besonderes Gewicht kommt dabei der Unfallschilderung in der Unfallmeldung zu. Es ist dringend zu empfehlen, möglichst detaillierte Angaben zum Unfall zu machen und insbesondere genau anzugeben, worin die Ungewöhnlichkeit des Vorfalls bestanden hat.